Pfarrdienst:

Mitarbeiter im Pfarrdienst sind in der Regel ordiniert. Die Ordination ist die Beauftragung zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung durch die (Gesasamt-)Kirche. Sie obliegt daher vorrangig dem Bischof. Während alle Gemeindeglieder zum Zeugnisdienst für das Evangelium berufen sind, haben Ordinierte das Recht, aber auch die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Das schließt die Leitung von Gottesdiensten, das Predigen, Taufen und Abendmahl ein. Die Ordination erfolgt zu Beginn des Dienstes und gilt lebenslang. Ordiniert werden Theologen, die nach der Ablegung der ersten und zweiten Theologischen Prüfung in den haupt- oder ehrenamtlichen Pfarrdienst berufen werden, und die Gemeindepädagogen, die ebenfalls über die erste und zweite Prüfung verfügen.

© Joachim Muhs, Handbuch für den Gemeindekirchenrat, 2011, AKD

Superintendenten-Amt:

Auftrag der Superintendentin oder des Superindentenden (Art. 53 GO)

Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt im Kirchenkreis einen gesamtkirchlichen Auftrag wahr. Sie oder er fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und Landeskirche. Ihr oder sein Wirken ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort.

Aufgaben der Superintendentin oder des Superindentenden (Art. 54 GO)

Die Superintendentin oder der Superintendent ist insbesondere berufen,

  1. für die geschwisterliche Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis zu sorgen,
  2. darauf bedacht zu sein, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seelsorge erfahren, und ihnen dafür zur Verfügung zu stehen,
  3. die Kirchengemeinden in ihrer Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums zu unterstützen,
  4. zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die kreiskirchlichen Ämter und Dienste und die im Kirchenkreis bestehenden Einrichtungen kirchlicher Werke zu visitieren,
  5. bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsrechts mitzuwirken und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis einzuführen,
  6. darauf zu achten, dass die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und sich regelmäßig fortbilden,
  7. dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
  8. den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst, insbesondere für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, im Kirchenkreis zu beraten und zu fördern,
  9. den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  10. für die Beachtung landeskirchlicher Entschließungen und Entscheidungen im Kirchenkreis zu sorgen sowie die Organe der Landeskirche über wichtige Ereignisse im Kirchenkreis zu unterrichten, sie zu beraten und ihnen gegenüber die Belange des Kirchenkreises zu vertreten.